Arbeitsschutzanordnung Brauereien und Mälzereien
Brauereien und Mälzereien
Vom 2. Januar 1953
Auf Grund des § 49 Abs. l der Verordnung vom 25. Oktober 1951 zum Schutze der Arbeitskraft (GBl. S. 957) wird nachstehende Arbeitsschutzbestimmung erlassen:
Allgemeines
§ l
Die Öffnungen zum Füllen und Entleeren von Schrotmühlen, Gerstenputz-, Malzputz- und Sortiermaschinen usw. müssen durch Schutztrichter, Schutzroste, zwangsläufig verbundene Verschlußdeckel u. dgl. so gesichert sein, daß gefährliche Stellen oder Teile, z. B. Transportschnecken und Walzen, nicht berührt werden können, während die Maschinen in Gang sind.
§ 2
Dampf-, Heißwasser- und Desinfektionsmittel-Einspritzapparate zur Reinigung von Transportfässern müssen eine Verriegelung haben, die bewirkt, daß Dampf, Wasser usw. aus der Düse nur austreten können, solange ein Gefäß auf dem Spritzkopf liegt.
§ 3
Die Bohrer, die zum Entfernen der Spundscheiben benutzt werden, sind durch eine verschiebbare Schutzhülse zu sichern.
§ 4
Bei automatischen Faßwaschmaschinen müssen die Transporthebelschwingen, die Gegengewichte, die Zentriervorrichtungen für die Spundlochsucher und die Aufwerfer durch herabhängende Schutzgeländer so geschützt sein, da§ niemand durch sich bewegende Teile verletzt werden kann.
§ 5
(1) In sich bewegende Pressen, Walzen, Schnecken, Rührflügel, Bohrer, Hebelschwingen, Gegengewichtsbahnen, Elevatoren u.dgl. hineinzugreifen oder sich hineinzubeugen, ist verboten.
(2) Verstopfungen und Störungen dürfen nur beseitigt werden, wenn und solange die Maschinen stillstehen.
§ 6
Beim Rollen von Fässern darf der Faßrand (Kimme) nicht mit den Händen umfaßt werden.
Mälzereien
§7
Den Reinigungsmaschinen sind elektrisch erregte oder permanente Magnete von genügender Stärke, möglichst mit selbsttätiger Abstreifvorrichtung, vorzuschalten, um im Fördergut etwa mitgeführte Eisenteile (Draht Nägel u. dgl.) zu entfernen.
§ 8
(1) Keimkästen und Darren mit Wenden dürfen nicht betreten werden, solange der Wender in Bewegung ist. Das Verbot ist durch Anschlag am Zugang
bekanntzumachen.
(2) Die Wender bei Plandarren müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die bewirken, daß beim öffnen der Zugangstür die Wender automatisch zum
Stillstand kommen.
§ 9
Der Fuß der Elevatoren muß über der Bodenfläche angebracht sein. Die Schiebeeinrichtung ist so zu gestalten, daß das Fördergut von selbst herausfällt
§ 10
Die Sackbänder dürfen nur mit giftfreien Farben gefärbt werden.
§ 11
(1) Beschäftigte, die in Silos einsteigen, müssen dazu eine Strickleiter oder ein Turmfahrzeug mit Seilwinde benutzen und sich anseilen (Sicherheitsgurt und -seil). Zwei Mann müssen ihnen Hilfestellung geben.
(2) Zur Beleuchtung darf nur eine mit Schutzglocke und Schutzkorb versehene Handlampe mit Kleinspannung (24 bis 42 Volt) verwendet werden. Die Lampe muß nachgelassen werden können.
Sudhaus
§ 12
Wenn der Rand der Pfannen und Bottiche nicht mindestens 90 cm über dem Standort des Biersieders liegt, ist ein Geländer anzubringen. Der Höhenabstand von 90 cm darf nicht durch Benutzung von Auftritten u. dgl. verringert werden.
§13
Laufstege an Pfannen, Maisch- und Läuterbottichen, die höher als l m über dem Fußboden liegen, müssen mit zweistäbigem Geländer versehen sein.
§ 14
Maisch- und Sudpfannen sowie Maisch- und Läuterbottiche dürfen keine Hauben oder Deckel haben, die sich hochziehen lassen. Befinden sich an alten Anlagen noch hochziehbare Hauben oder Deckel, so müssen sie gegen das Niederfallen durch einzuhakende Ketten gesichert werden.
§ 15
Die Beschäftigten haben, bevor sie Bottiche oder Pfannen betreten, sich zu vergewissern, daß die Rührwerke, Maisch- und Aufhackmaschihen gegen unbeabsichtigtes Ingangkommen gesichert sind.
§ 16
Befinden sich der Grant (Auslaufbecken für Bierwürze) am Fußboden, so ist er abzudecken oder mit einem Geländer zu umgeben.
§ 17
(1) Kühlschiffe, Sammelbecken der Berieselungskondensatoren, Rückkühlapparate, Gradierwerke und Eisschiffe, deren Boden höher als l m über dem Fußboden liegt, müssen an allen freien Seiten durch Geländer geschützt sein.
(2) Kühlschiffe, die am Boden liegen, müssen mit Geländern umgeben sein, wenn der Kühl schiffraum auch für andere Zwecke oder als Durchgang benutzt
wird.
(3) Zum Besteigen von Kühlschiffen oder Laufstegen sind Treppen oder Hakenleitern zu benutzen.
Kellerei
§ 18
(1) In Gär- und Lagerkellern ist für die Beseitigung der Stickluft zu sorgen.
(2) Größere Gärgefäße und Sammelgefäße für vergorene Würze dürfen erst betreten werden, nachdem die Kohlensäure, z. B. durch Ausspritzen, Ausblasen, Absaugen, völlig daraus entfernt ist. Um dies festzustellen, sind die Gefäße vor dem Einsteigen mit einem bis auf den Boden herunterzulassenden offenen Kerzenlicht auszuleuchten. Diese Vorschrift ist an der Arbeitsstelle durch Anschlag bekanntzumachen.
§ 19
(1) Gärgefäß-Laufbrücken, die höher als l m über dem Fußboden liegen, müssen auch zwischen den Gefäßen mit zweistäbigem Geländer versehen sein.
(2) Für Arbeiten an und in Gärgefäßen sind Hakenleitern zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.
§ 20
In den Lagerkellern sind beim Abfüllen unter Luftdruck alle Faßböden zu spannen, es sei denn, daß die Faßböden mit kräftigen Spangen (Riegeln) versehen sind oder Druckregler verwendet werden.
§ 21
Zum Karbonisieren des Bieres im Lagerfaß ist ein Spundapparat zu verwenden und auf sichere Absteifung der Faßböden besonders zu achten.
§ 22
(1) Lagerfässer dürfen nur nach vorheriger Reinigung des Fußbodens und unter der Aufsicht einer sachkundigen Person gesattelt und abgesattelt werden.
(2) Freiliegende Bodenfässer müssen, wenn gesattelt ist, durch Verklammern der Schließen, Verklammerungen in den Kimmen beider Kopfseiten oder fest angeordnete Stützen dauernd gegen Abrutschen gesichert sein.
§ 23
Flaschenfüllapparate, die unter Druck arbeiten, müssen Schutzvorrichtungen haben, die Verletzungen der Beschäftigten beim Zerspringen der Flaschen verhindern. Bewegliche Schutzvorrichtungen müssen von der Bewegung des Füllhahns oder des Tritthebels abhängig sein.
§ 24
(1) Bei Arbeiten an Flaschenkronenkorkmaschinen darf die Flasche während des Verschließens nicht mit der Hand gehalten werden.
(2) Läßt es sich nicht vermeiden die Flaschen mit der Hand anzufassen, so muß eine Schutzvorrichtung angebracht werden, die Verletzungen durch Glassplitter beim Zerspringen von Flaschen verhindert.
(3) Läßt sich auch auf diese Weise kein wirksamer Schutz erreichen, so sind dem Beschäftigten Schutzbrillen und Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen.
§25
Beim Befördern von Flaschenkästen, die Flaschen enthalten, darf nicht an den Flaschenhälsen angefaßt werden. Die Flaschenkästen müssen mit eisernen Henkeln versehen sein, die durch die Art ihrer Befestigung einen unfallsicheren Transport gewährleisten. Flaschenkästen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, dürfen nur noch bis zum 1. Juli 1953 verwendet werden.
§ 26
(1) Zum Entfernen der Bügelverschlüsse von zerbrochenen Flaschen sind geeignete Werkzeuge, z. B. besondere Zangen, zum Abschlagen der Flaschenreste geeignete Schutzbrillen, Schutzschirme oder Schutzmasken sowie Schürzen aus Leder oder starkem Zeug und zum Schutz der Hand und des Unterarmes Schutzmanschetten zur Verfügung zu stellen und zu benutzen. Gefährdete Wege sind durch Zwischenwände, z. B. Wände aus engmaschigem Drahtgeflecht, zu sichern.
(2) Scherben dürfen nicht umherliegen. Sie sind in Behältern zu sammeln, die an den Arbeitsplätzen in der Nähe der Maschinen aufgestellt werden müssen.
§27
Kohlensäureflaschen sind liegend aufzubewahren oder gegen Umfallen zu sichern, z. B. durch Ketten oder Rohrschellen. Gefüllte Flaschen sind vor übermäßiger Erwärmung und starkem Frost zu schützen.
§ 28
Eingefrorene Ventile und Leitungen an Kohlensäureflaschen dürfen nur mit heißem Wasser, heißen Sandsäcken, elektrischen Anwärmgeräten u. dgl, keinesfalls aber mit offener Flamme oder glühendem Eisen aufgetaut werden.
§ 29
(1) Eisberieselungsanlagen (Eisgerüste) dürfen nur verwendet werden, wenn sie von der Bauaufsicht auf ihre Tragfähigkeit geprüft sind. Die Prüfung ist mindestens einmal im Jahr durch einen Sachverständigen zu wiederholen.
(2) Die einzelnen Stockwerke müssen mit zweistäbigem Geländer umgeben sein.
(3) Die Entleerung des Eisgerüstes muß von oben her beginnen; anderenfalls muß vor der völligen Entleerung des oberen Stockwerkes in den darunterliegenden Stockwerken eine Anzahl von Eissäulen stehenbleiben, die ausreicht, um die darüber befindliche Last zu tragen.
(4) Bei der Entleerung des Gerüstes ist jede übermäßige Erschütterung zu vermeiden. Besonders ist darauf zu achten, daß im Verhältnis zur Größe und Tragfähigkeit des Gerüstes nicht zu viele Personen gleichzeitig mit dem losschlagen des Eises beschäftigt werden.
§ 30
Beim Entnehmen von Eis aus dem Eiskeller muß die Eisschicht von oben abgebaut werden; die Eismasse zu unterhohlen, ist verboten.
§ 31
(1) Die Treberwagen müssen in einwandfreiem Zustand sein, so daß ein unfallsicheres Arbeiten gewährleistet ist.
(2) Die Pflasterung der An- und Abfahrten sowie die Standorte der Treberwagen beim Austrebem müssen ständig, besonders im Winter, überprüft werden, um Unfälle durch Ausgleiten zu vermeiden.
Faßpichen
(Allgemeines)
§ 32
Mit dem Pichen von Fässern sind wegen der Explosionsgefahr nur zuverlässige und mit dieser Arbeit vertraute Personen zu beschäftigen. Lehrlinge und Anlernlinge dürfen nur unter Aufsicht mit diesen Arbeiten beschäftigt werden.
§ 33
(1) Das Pech darf niemals überhitzt werden. Die Temperatur ist durch geeignete Pyrometer zu überwachen.
(2) Während der Picharbeit ist es verboten, sich vor den Böden des angelegten Fasses aufzuhalten.
§ 34
Beim Faßpichen von Hand oder mit Einspritzapparaten darf der Qualm aus den Fässern und den Apparaten nicht in Feuerungen oder Feuerungskamine abgeleitet werden. Es muß auch dafür gesorgt werden, daß er sich nicht mit dem Qualm vermengen kann, der beim Entpichen mit Heißluftapparaten entsteht
§ 35
Fässer dürfen nach dem Pichen erst, nachdem sie völlig erkaltet und gut gelüftet sind, ausgeleuchtet und mit Glühkolben und Brennstempeln bearbeitet werden.
§ 36
Es ist verboten, den Pechbezug in den Lagerfässern mit Löt- oder Benzinlampen oder ähnlichen Anwärmvorrichtungen auszubessern. Schadhafte Stellen dürfen nur mit heißem Pech ausgestrichen oder mit einem angewärmten Kolben ausgebessert werden.
§37
Die Bedienungsvorschriften für Pichapparate und -maschinen sind genauestens zu beachten und gut sichtbar sowie in deutlich lesbarer Schrift in der Pichhalle auszuhängen.
§ 38
Fässer, die mit offener Flamme entpicht werden, müssen vollständig trocken sein.
Faßpichen und Entpichen von Hand
§ 39
(1) Das Pech ist möglichst schnell einzugießen und sofort zu entzünden. Es dürfen nur etwa 1,5 bis 2 Liter Pech auf je 10 hl Faßinhalt verwendet werden.
(2) Das Entpichen ist zu unterbrechen, wenn die Flamme in dem Faß vor dem vollständigen Entpichen erlischt.
(3) Das Pech darf erst wieder entzündet werden, wenn das Faß erkaltet und ausreichend gelüftet ist.
§ 40
Nach dem Entpichen müssen Flamme und Glut im Fasse vollkommen erstickt werden. Hierzu sind alle öffnungen dicht zu schließen und längere Zeit verschlossen zu halten.
§41
(1) Beim Pichen der Fässer, durch deren Pforten mit offener Flamme, darf das eingegossene heiße Pech nur durch Hohlkolben mit künstlicher Luftzuführung entzündet werden. Die Verwendung von Vollkolben ist verboten.
(2) Beim Faßpichen mit Hohlkolben ist es verboten, die Pforte des Fasses gegen die Windrichtung zu stellen.
Entpichen mit Heißluftapparaten
§42
Vor dem Entpichen darf kein heißes Pech in das Faß gebracht werden.
§ 43
(1) Beim Ingangsetzen und Nachfüllen des Entpichapparates darf der Deckel des Koksofens erst dann aufgesetzt werden, wenn der gesamte Ofeninhalt glüht.
(2) Die Höhe der glühenden Schicht im Ofen muß die Hälfte des Feuerraumes, mindestens aber 50 cm betragen. Ein Leerbrennen des Ofens wahrend des Entpichens ist zu vermeiden.
§ 44
Wird das Gebläse stillgelegt oder der Hahn der Windleitung geschlossen, so ist der Deckel oder der Verschluß am oberen Teil des Ofens zu öffnen. Der Ofen darf erst wieder geschlossen werden, nachdem das Gebläse erneut in Gang gesetzt oder der Lufthahn geöffnet worden ist.
§45
Fässer dürfen erst dann auf die Düsen gesetzt werden, wenn der Ofen vorschriftsmäßig in Betrieb ist.
§ 46
Wird die Heißluft beim Entpichen durch eine Flamme erzeugt so müssen die Düsen stets so heiß sein, daß sich die ausströmenden Gase sofort an der Luft entzünden.
§ 47
Das Entpichen ohne Flamme muß so vor sich gehen, daß sich keine Gase an den Düsen entzünden können. Zu diesem Zweck ist die Zufuhr der Frischluft (Oberluft) in den Kopf des Ofens so zu regeln, dalß die Düsen nicht zu heiß werden.
Entpichen unmittelbar mit Gasdruckluftbrenner
§48
(1) Düsen ohne Zündflamme müssen vor dem Einführen in das Faß weißglühend und so beschaffen sein, daß die Flamme nicht erlöschen kann.
(2) Die Gasleitung muß mit einer selbsttätigen Absperrvorrichtung ausgerüstet sein, die bei gestörter Zuführung von Gas oder Luft sofort die Gaszufuhr absperrt.
(3) Ist die Flamme an der Düse während des Entpichens erloschen, so muß das Faß erkaltet sein und ausreichend mit Luft ausgeblasen werden, bevor die Düse wieder eingeführt wird. Diese Vorschrift ist in der Pichhalle durch Anschlag bekanntzugeben.
Heben und Entpichen mit Einspritzapparaten
§ 49
(1) Die Feuerungsanlage des Pichkessels darf keine schadhaften Stellen haben, durch die Heizgase an das zu pichende Faß gelangen können.
(2) Rauchgasschieber, Drosselklappen, Abzugsrohre und Abdeckungen der Abzugskanäle für Feuerungsgase müssen nach außen dicht abschließen.
§ 50
(1) Solange ein Faß auf der Spritzdüse liegt, dürfen in der Nähe befindliche Feuertüren der Kesselfeuerung u. dgl. nicht geöffnet werden.
(2) Es muß dafür gesorgt werden, daß abfließendes Pech nicht zur Feuertür gelangen kann; verspritztes Pech ist sofort zu entfernen.
(3) Der Deckel des Apparates ist während der Picharbeit sauberzuhalten.
§ 51
(1) Beim Pichen großer Fässer mit Einspritzapparaten ist Riemenantrieb in der Nähe der Spritzdüsen wegen der damit verbundenen Explosionsgefahr verboten.
(2) Vor Beginn des Pichens ist in das Zapfloch der Pforte ein nach oben gerichteter, dicht anliegender Rohrkrümmer einzusetzen. Die Zapflöcher der Lagerfässer dürfen nicht verschlossen werden.
§ 52
Pecheinspritzapparate müssen in der Weise verriegelt sein, daß das Pech aus der Düse nur austreten kann, wenn ein Faß auf dem Spritzkopf liegt.
Flambieren von Gär- und Lagergefäßen
§ 53
(1) Zum Flambieren dürfen nur geeignete, nicht entzündbare Anstrich- und Auskleidemittel verwendet werden.
(2) In die Gasleitungen, die von den Flambierapparaten abzweigen, sind Wasservorlagen einzuschalten, damit die Flammen nicht zurückschlagen können. Flambierapparate, die dem Brenner flüssigen Brennstoff zuleiten, müssen gegen Flammenrückschlag und unzulässige Druckerhöhung gesichert sein.
§54
(1) Silos dürfen nur unter Beachtung der Vorschriften der Arbeitsschutzanordnung 616 - Befahren von Behältern, Apparaten, Rohrleitungen, Gruben usw. - in Verbindung mit der Vorschrift des § 10 der Arbeitsschutzanordnung 312 - Mühlenindustrie - bestiegen werden.
(2) Für Böttchereien sind die Arbeitsschutzanordnungen 231 - Holzbearbeitung und Holzverarbeitung - und 232 - Holzbearbeitungsmaschinen - zu beachten.
(3) Für elektrische Anlagen gilt das von der Kammer der Technik herausgegebene Vorschriftenwerk Deutscher Elektrotechniker und die Arbeitsschutzanordnung 9041 - Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen -.
§ 55
Inkrafttreten
Diese Arbeitsschutzanordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. Januar 1953
Ministerium für Arbeit
1 Außer Kraft gesetzt durch die jetzt anzuwendende Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 900 - Elektrische Anlagen - vom 20. Juli 1961 (GBl. Sonderdruck Nr. 339)